FG München - Urteil vom 18.12.2012
13 K 875/10
Normen:
UmwStG 1995 § 24; UmwStG 1995 § 20 Abs. 7; UmwStG 1995 § 20 Abs. 8; UmwG § 2 Nr. 1; UmwG § 17 Abs. 2; GewStG § 10a;
Fundstellen:
BB 2013, 2606
DStR 2013, 8
DStRE 2014, 21
GmbHR 2013, 607

Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten nach § 24 UmwStG 1995 Rückbeziehung des steuerlichen Übertragungszeitpunkts trotz Nichterfassung des übernommenen Betriebsvermögens in der ersten Schlussbilanz nach dem beantragten steuerlichen Vermögensübergang

FG München, Urteil vom 18.12.2012 - Aktenzeichen 13 K 875/10

DRsp Nr. 2013/6532

Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten nach § 24 UmwStG 1995 Rückbeziehung des steuerlichen Übertragungszeitpunkts trotz Nichterfassung des übernommenen Betriebsvermögens in der ersten Schlussbilanz nach dem beantragten steuerlichen Vermögensübergang

1. Für eine Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten nach § 24 UmwStG ist es unschädlich, dass der einbringende Kommanditist bereits vor der Verschmelzung zu 100 % am Vermögen der aufnehmenden KG beteiligt war. 2. Der Antrag auf Rückbeziehung des steuerlichen Übertragungszeitpunkts ist gesetzlich nicht an eine bestimmte Form gebunden. Er unterliegt nach dem UmwStG 1995 keiner Befristung, insbesondere keiner Ausschlussfrist. 3. Das steuerliche Bewertungswahlrecht steht allein der übernehmenden Gesellschaft zu und ist in deren Bilanz – unabhängig vom Wertansatz in der Handelsbilanz – auszuüben. 4. Das Wahlrecht auf Rückbeziehung des steuerlichen Übertragungszeitpunkts hängt nicht insoweit vom Bewertungswahlrecht nach § 24 Abs. 2 UmwStG 1995 ab, als eine Nichterfassung des übernommenen Betriebsvermögens in der ersten Schlussbilanz der übernehmenden Gesellschaft nach dem beantragten steuerlichen Vermögensübergang zur Unwirksamkeit des Antrags auf Rückbeziehung führen würde.