Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten nach § 24 UmwStG 1995 Rückbeziehung des steuerlichen Übertragungszeitpunkts trotz Nichterfassung des übernommenen Betriebsvermögens in der ersten Schlussbilanz nach dem beantragten steuerlichen Vermögensübergang
FG München, Urteil vom 18.12.2012 - Aktenzeichen 13 K 875/10
DRsp Nr. 2013/6532
Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten nach § 24UmwStG 1995 Rückbeziehung des steuerlichen Übertragungszeitpunkts trotz Nichterfassung des übernommenen Betriebsvermögens in der ersten Schlussbilanz nach dem beantragten steuerlichen Vermögensübergang
1. Für eine Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten nach § 24UmwStG ist es unschädlich, dass der einbringende Kommanditist bereits vor der Verschmelzung zu 100 % am Vermögen der aufnehmenden KG beteiligt war.2. Der Antrag auf Rückbeziehung des steuerlichen Übertragungszeitpunkts ist gesetzlich nicht an eine bestimmte Form gebunden. Er unterliegt nach dem UmwStG 1995 keiner Befristung, insbesondere keiner Ausschlussfrist.3. Das steuerliche Bewertungswahlrecht steht allein der übernehmenden Gesellschaft zu und ist in deren Bilanz – unabhängig vom Wertansatz in der Handelsbilanz – auszuüben.4. Das Wahlrecht auf Rückbeziehung des steuerlichen Übertragungszeitpunkts hängt nicht insoweit vom Bewertungswahlrecht nach § 24 Abs. 2UmwStG 1995 ab, als eine Nichterfassung des übernommenen Betriebsvermögens in der ersten Schlussbilanz der übernehmenden Gesellschaft nach dem beantragten steuerlichen Vermögensübergang zur Unwirksamkeit des Antrags auf Rückbeziehung führen würde.
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