BFH - Beschluß vom 30.11.2000
IV B 47/00
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 597

Einbringung in eine Personengesellschaft

BFH, Beschluß vom 30.11.2000 - Aktenzeichen IV B 47/00

DRsp Nr. 2001/3996

Einbringung in eine Personengesellschaft

Wirtschaftsgüter, die eine Personengesellschaft von einem Gesellschafter erwirbt und die der Gesellschaft nur (finanzielle) Verluste bringen können, sind selbst dann nicht BV, wenn sie zivilrechtlich zum Gesellschaftsvermögen gehören.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, 4;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet und war daher zurückzuweisen. Die Rechtssache hat --jedenfalls soweit entscheidungserheblich-- keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und die gerügte Divergenz liegt nicht vor (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).