FG Hamburg - Beschluss vom 24.11.2008
3 K 74/08
Normen:
GrEStG § 5 Abs. 2; GrEStG § 6 Abs. 1 Satz 2; GrEStG § 6 Abs. 3 Satz 1;

Einbringung mehrerer Grundstücke (von Alleineigentümer und GbR) in Gesamthand (KG)

FG Hamburg, Beschluss vom 24.11.2008 - Aktenzeichen 3 K 74/08

DRsp Nr. 2009/4871

Einbringung mehrerer Grundstücke (von Alleineigentümer und GbR) in Gesamthand (KG)

1. Wenn mehrere Grundstücke zugleich eingebracht werden und die Beteiligungsquote an der Gesamthand anschließend der wertmäßigen Summe der jeweils eingebrachten Grundstücke entspricht, bleibt es gleichwohl nach §§ 5 und 6 GrEStG bei der grundstücksbezogenen Beurteilung der Steuerbefreiung. 2. Möglich sind abweichende Vereinbarungen, inwieweit Grundstücke nur bestimmten Gesellschaftern oder den Gesellschaftern zu besonderen Anteilen gehören sollen.

Normenkette:

GrEStG § 5 Abs. 2; GrEStG § 6 Abs. 1 Satz 2; GrEStG § 6 Abs. 3 Satz 1;

Tatbestand:

I.

Streitig ist der Umfang der Grunderwerbsteuerbefreiung für die Einbringung von drei Grundstücken in die Klägerin durch ihre beiden Kommanditisten.

Nach den bisher getroffenen Feststellungen hat der Kommanditist die ihm vorher allein gehörenden Grundstücke X-Straße, Hamburg, und Y-Straße, C/D am 12. Dezember 2006 in die klagende GmbH & Co KG eingebracht. Mit derselben notariellen Urkunde haben der Kommanditist und die Kommanditistin das ihnen vorher im Verhältnis 2/3 und 1/3 in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gehörende Grundstück Z-Straße, Hamburg, eingebracht. Die Bedarfswerte betragen für die Grundstücke X-Straße 41.500 Euro, Y-Straße, C 102.500 Euro, Z-Straße 298.000 Euro.