1. Wird die Pensionsrückstellung laufend erhöht, so besagt dies allein noch nicht, daß die der Pensionszusage zugrundeliegende Vereinbarung zwischen Kapitalgesellschaft und beherrschendem Gesellschafter klar und eindeutig ist.2. Handelt es sich bei der Pensionszusage um eine vGA, kommt es nicht darauf an, ob die Pensionsrückstellung in der nach § 6 aEStG zulässigen Höhe gebildet wurde.
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