I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war gemeinsam mit einem Mitgeschäftsführer allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer einer GmbH. Beide Geschäftsführer beantragten am 15. Juli 2002 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH. In dem vom Kläger mitunterzeichneten Antrag wurde darauf hingewiesen, dass die GmbH die für den Monat Juni 2002 fälligen Löhne nicht hätte zahlen können und dass seit Mai 2002 aufgrund der aufgekündigten Kreditlinie bei der X-Bank Liquiditätsschwierigkeiten bestünden. In seinem im Auftrag des Insolvenzgerichts erstellten Gutachten führte der spätere Insolvenzverwalter aus, dass die Ursache für die Insolvenz in der fehlenden Kostendisziplin, verbunden mit einer unzureichenden kaufmännischen Führung des Unternehmens liege. In der Vergangenheit habe die Geschäftsführung erforderliche Kostensenkungen nicht vorgenommen und klar über die Verhältnisse gelebt. Bereits vor der Stellung des Insolvenzantrags sei die Schuldnerin mehreren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen. Mit Beschluss vom 1. September 2002 wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet.
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