FG München - Urteil vom 29.11.2000
3 K 2116/97
Normen:
UStG (1993) § 13 Abs. 3 § 21 Abs. 2 ; ZK Art. 202 Abs. 1 Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ; EWGV 2913/92 Art. 202 Abs. 1 Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ; ZKDV Art. 670 Buchst. e Art. 729 Abs. 3 ; EWGV 2454/93 Art. 670 Buchst. e Art. 729 Abs. 3 ;

Einfuhr eines Hubschraubers zu Reparaturzwecken; Zoll Einfuhrumsatzsteuer

FG München, Urteil vom 29.11.2000 - Aktenzeichen 3 K 2116/97

DRsp Nr. 2005/4810

Einfuhr eines Hubschraubers zu Reparaturzwecken; Zoll Einfuhrumsatzsteuer

1. Das Verbringen eines Luftfahrzeugs (hier: Hubschrauber) in das Gemeinschaftsgebiet zu Reparaturzwecken erfüllt nicht den Tatbestand der gewerblichen Einfuhr. 2. Die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung eines Beförderungsmittels umfasst auch regelmäßig anfallende Reparatur- und Wartungsarbeiten.

Normenkette:

UStG (1993) § 13 Abs. 3 § 21 Abs. 2 ; ZK Art. 202 Abs. 1 Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ; EWGV 2913/92 Art. 202 Abs. 1 Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ; ZKDV Art. 670 Buchst. e Art. 729 Abs. 3 ; EWGV 2454/93 Art. 670 Buchst. e Art. 729 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob für einen Hubschrauber Einfuhrabgaben wegen vorschriftswidrigen Verbringens entstanden sind und die Klägerin hierfür in Anspruch genommen werden kann.

Am 26. September 1996 flog der Betreiber des Hubschraubers mit der Kennung XYZ, Herr A, aus Slowenien in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein und landete auf dem besonderen Zolllandungsplatz B. Er überstellte den Hubschrauber der Klägerin, von der er ihn am 30. April 1996 gekauft und mit Ausfuhranmeldung vom 23. Mai 1996 nach Slowenien ausgeführt hatte; die Klägerin sollte im Rahmen der Gewährleistung den Einbau eines Austauschgetriebes durchführen. Nach erfolgter Reparatur übernahm A den Hubschrauber und flog am 4. Oktober 1996 wieder nach Slowenien zurück.