BFH - Urteil vom 07.12.2004
VII R 4/04
Normen:
EWGR 628/91; EWGV 615/98 Art. 3 Art. 5 Abs. 2, 6 ; EWGV 805/68 Art. 13 Abs. 9 UAbs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1163
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 10.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen IV 187/01

Einfuhr lebender Rinder; Nachweis der Beachtung des Tierschutzes

BFH, Urteil vom 07.12.2004 - Aktenzeichen VII R 4/04

DRsp Nr. 2005/6595

Einfuhr lebender Rinder; Nachweis der Beachtung des Tierschutzes

1. Die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von lebenden Tieren setzt die Einhaltung der Vorschriften des Gemeinschaftsrecht zum Wohlbefinden der Tiere, insbesondere zum Schutz der Tiere während des Transports voraus. Hierzu gehören insbesondere die Regelungen der Richtlinie 91/628/EWG. Die Zahlung der Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder ist deshalb davon abhängig, dass während des Transports der Tiere bis zu ihrer ersten Entladung im Bestimmungsdrittland die Vorschriften der Richtlinie 91/628/EWG eingehalten werden. Auf die Richtlinie kann Bezug genommen werden, obwohl sie an die Mitgliedsstaaten gerichtet ist und keine Regelungen über den Transport von Tieren in Drittländer enthält.2. Auf begründeten Antrag des Ausführers können auch andere Dokumente als die in der VO vorgeschriebenen Kontrollberichte für den Nachweis der Einhaltung der Richtlinie 91/628/EWG akzeptiert werden. Das gilt aber nur, wenn die Kontrolle aus Gründen, die dem Ausführer nicht anzulasten sind, nicht vorgenommen werden kann. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn die vorgeschriebenen Kontrollen unterblieben sind, weil es der Ausführer aus vermeidbarer Rechtsunkenntnis unterlassen hat, sie vornehmen zu lassen.

Normenkette:

EWGR 628/91; EWGV 615/98 Art. 3 Art. 5 Abs. 2, 6 ; EWGV 805/68 Art. 13 Abs. 9 UAbs. 2 ;

Gründe: