BFH - Urteil vom 19.10.2021
VII R 27/19
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; FGO § 143 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 628
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 12.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 754/18

Einfuhr von Verbundfolien aus Kunststoff aus DrittländernAbsehen von der Nacherhebung einer Einfuhrabgabe bei aktivem BehördenirrtumErkennbarkeit eines Irrtums

BFH, Urteil vom 19.10.2021 - Aktenzeichen VII R 27/19

DRsp Nr. 2022/5749

Einfuhr von Verbundfolien aus Kunststoff aus Drittländern Absehen von der Nacherhebung einer Einfuhrabgabe bei aktivem Behördenirrtum Erkennbarkeit eines Irrtums

1. NV: Eine vZTA wird nicht gemäß Art. 12 Abs. 5 Buchst. a Ziffer i ZK ungültig, wenn eine Verordnung über eine Zollaussetzung für Waren bestimmter Taric–Codes lediglich durch eine Klarstellung und nicht durch eine neue Regelung geändert wird und die vZTA von Anfang an rechtswidrig war. 2. NV: Die Zollaussetzung für Polypropylenfolien des Taric–Codes 3921 19 00 91 0 gilt nur für Waren, die die entsprechenden Beschaffenheitsmerkmale i.S. von Anhang I der VO 1387/2013 aufweisen; die AV 3 Buchst. b ist auf Taric–Ebene nicht anzuwenden.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 12.06.2019 – 4 K 754/18 Z aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; FGO § 143 Abs. 2;

Gründe

I.