BFH - Beschluß vom 26.11.1998
VII B 206/98
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 ; ZK Art. 202 Abs. 3 Anstr. 3, ZK Art. 244 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 691

Einfuhrabgaben auf Zigaretten; weitere Zollschuldnerschaft; AdV

BFH, Beschluß vom 26.11.1998 - Aktenzeichen VII B 206/98

DRsp Nr. 1999/1502

Einfuhrabgaben auf Zigaretten; weitere Zollschuldnerschaft; AdV

1. Beim Gemeinschaftsrecht ist nicht ohne Weiteres eine strenge Trennung zwischen schuldrechtlichem und dinglichem Recht vorauszusetzen, sondern ein fließender Übergang zwischen beiden Bereichen denkbar. 2. Nicht jedes Verpflichtungsgeschäft in Bezug auf eine Ware (Zollgut) ist bereits als "Erwerb" der Ware mit der Folge anzusehen, dass derjenige, der die Ware aufgrund des Verpflichtungsgeschäft erst erhalten soll, bereits als deren "Erwerber" i.S.d. Vorschrift anzusehen ist. Der Begriff des Erwerbs hat durchaus dinglichen Bezug und lässt sich nicht allein auf den obligatorischen Teil eines Geschäfts reduzieren. 3. Bei Art. 244 ZK, der im finanzgerichtlichen Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO entspr. gilt, ist nicht davon auszugehen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber die AdV von der Aufhebung der Vollziehung begrifflich hat unterscheiden wollen.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 ; ZK Art. 202 Abs. 3 Anstr. 3, ZK Art. 244 ;

Gründe: