I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ließ durch einen ihrer Fahrer im August 1997 einen Container mit Nichtgemeinschaftswaren aus der Freizone in Bremen nach Hamburg transportieren. Dabei unterließ es der Fahrer der Klägerin, die Waren beim Verlassen der Freizone der zuständigen Zollbehörde zu gestellen und eine Versandanmeldung abzugeben. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) setzte deshalb gegen die Klägerin mit Bescheid vom Oktober 1997 u.a. ... DM Zoll fest. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein. Ferner beantragte sie die Erstattung der festgesetzten Einfuhrabgaben, was das HZA mit dem angefochtenen Bescheid vom Februar 1998 ablehnte.
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