FG Hamburg - Urteil vom 28.05.2019
4 K 82/18
Normen:
VO (EU) 952/2013 (UZK) Art. 105 Abs. 4;

Einfuhrabgaben für die Einfuhr von Multimediageräten für Kraftfahrzeuge

FG Hamburg, Urteil vom 28.05.2019 - Aktenzeichen 4 K 82/18

DRsp Nr. 2022/7042

Einfuhrabgaben für die Einfuhr von Multimediageräten für Kraftfahrzeuge

Zur Einreihung eines Multimediageräts für Kraftfahrzeuge, das verschiedene Funktionen im tarifrechtlichen Sinn ausübt.

Normenkette:

VO (EU) 952/2013 (UZK) Art. 105 Abs. 4;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Zoll.

Die Klägerin führte in der Zeit von Juni 2016 bis September 2017 Multimediageräte für Kraftfahrzeuge in die EU ein. Anmeldegemäß wurden sie als Funknavigationsempfangsgeräte (Unterposition 8526 9120) mit einem Zollsatz von 1,9-3,7 % zum freien Verkehr überlassen.