Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Zoll.
Die Klägerin führte in der Zeit von Juni 2016 bis September 2017 Multimediageräte für Kraftfahrzeuge in die EU ein. Anmeldegemäß wurden sie als Funknavigationsempfangsgeräte (Unterposition 8526 9120) mit einem Zollsatz von 1,9-3,7 % zum freien Verkehr überlassen.
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