FG Düsseldorf - Urteil vom 21.11.2001
4 K 5863/97 Z
Normen:
ZK Art. 82 ; ZK Art. 96 Abs. 1 Buchst. a ; ZK Art. 96 Abs. 2 ; ZK Art. 203 Abs. 1 ; ZK Art. 239 Abs. 1 2. Anstrich ; ZKDV Art. 359 Abs. 1 ; ZKDV Art. 905 Abs. 1 ;

Einfuhrabgaben; Zollfreie Verwendung; Schiffstransport; externes gemeinschaftliches Versandverfahren; Versandschein; Fahrlässigkeit; Organisationsmangel; Warenempfänger; Abgabenbegünstigte Verwendung

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2001 - Aktenzeichen 4 K 5863/97 Z

DRsp Nr. 2002/15474

Einfuhrabgaben; Zollfreie Verwendung; Schiffstransport; externes gemeinschaftliches Versandverfahren; Versandschein; Fahrlässigkeit; Organisationsmangel; Warenempfänger; Abgabenbegünstigte Verwendung

2. Ungeachtet der zur Entstehung der Zollschuld führenden Nichtgestellung liegt ein die Erstattung rechtfertigender besonderer Fall vor, wenn eingeführte Waren zur zollfreien Verwendung abgefertigt werden sollten und tatsächlich der beabsichtigten Verwendung zugeführt worden sind. Eine Zollerhebung zum Schutz der Gemeinschaftswirtschaft ist diesfalls nicht erforderlich. 2. Ungeachtet der zur Entstehung der Zollschuld führenden Nichtgestellung liegt ein die Erstattung rechtfertigender besonderer Fall vor, wenn eingeführte Waren zur zollfreien Verwendung abgefertigt werden sollten und tatsächlich der beabsichtigten Verwendung zugeführt worden sind. Eine Zollerhebung zum Schutz der Gemeinschaftswirtschaft ist diesfalls nicht erforderlich.

Normenkette:

ZK Art. 82 ; ZK Art. 96 Abs. 1 Buchst. a ; ZK Art. 96 Abs. 2 ; ZK Art. 203 Abs. 1 ; ZK Art. 239 Abs. 1 2. Anstrich ; ZKDV Art. 359 Abs. 1 ; ZKDV Art. 905 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Im Juli 1995 kaufte die Klägerin (Klin) 195.000 mt (+/- 10%) Steinkohle mit Ursprung in den USA, die eine Versuchsreihe in einer Kokerei der Klin weiterführen sollte.