FG Hamburg - Urteil vom 09.11.2000
IV 766/97
Normen:
VO (EWG) Nr. 2144/87 Art. 2 Abs. 1 Buchst. c ; VO (EWG) Nr. 1031/88 Art. 4 Abs. 1 ; AO § 71 ;

Eingangsabgabenschuld bei Entziehung von Waren aus der zollamtlichen Überwachung

FG Hamburg, Urteil vom 09.11.2000 - Aktenzeichen IV 766/97

DRsp Nr. 2005/6175

Eingangsabgabenschuld bei Entziehung von Waren aus der zollamtlichen Überwachung

Die Eingangsabgabenschuld entsteht, wenn eingangsabgabenpflichtige Waren (hier Rinder) der zollamtlichen Überwachung u.a. im Rahmen eines Zollverfahrens, das eine zollamtliche Überwachung einschließt, entzogen werden. Zur Erfüllung der Zollschuld sind in diesen Fällen neben den Personen, die die Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen haben, alle weiteren Personen verpflichtet, die für die Entziehung verantwortlich sind.

Normenkette:

VO (EWG) Nr. 2144/87 Art. 2 Abs. 1 Buchst. c ; VO (EWG) Nr. 1031/88 Art. 4 Abs. 1 ; AO § 71 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagten den Kläger mit Steuerhaftungsbescheid vom 10.2.1995 zu Recht auf Zahlung von Eingangsabgaben in Höhe von insgesamt 2.819.550,07 DM in Anspruch genommen hat.