FG Hamburg - Beschluss vom 20.12.2021
4 V 77/21
Normen:
GSA Fleisch § 2 Abs. 1;

Eingreifen des Beschäftigungsverbots nach GSA Fleisch bei Betrieb zur Weiterverabreitung von Rohlingen und anschließender Abpackung

FG Hamburg, Beschluss vom 20.12.2021 - Aktenzeichen 4 V 77/21

DRsp Nr. 2022/1496

Eingreifen des Beschäftigungsverbots nach GSA Fleisch bei Betrieb zur Weiterverabreitung von Rohlingen und anschließender Abpackung

1 Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerin die Feststellung begehrt, dass sie nicht als Betrieb der Fleischwirtschaft dem Beschäftigungsverbot nach dem Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) unterfällt (entgegen FG Nürnberg, Urteil vom 20.07.2021, 1 K 382/21).2 Die Anwendung des Überwiegensprinzips nach § 6 Abs. 9 AEntG setzt voraus, dass es sich bei dem jeweils in Rede stehenden Betrieb um einen Mischbetrieb handelt. Handelt es sich dagegen bei dem zu beurteilenden Betrieb um keinen Mischbetrieb, richtet sich die Prüfung, ob dieser Betrieb einer Branche im Sinne des § 6 AEntG zuzuordnen ist, nicht nach dem Überwiegensprinzip; vielmehr unterfällt ein solcher Betrieb ohne Überwiegensprüfung kraft des von ihm verfolgten alleinigen Geschäftszweckes der im Katalog des AEntG aufgeführten Branche (Modifizierung der Rechtsprechung).3 Ein Betrieb ist als Mischbetrieb einzuordnen, wenn er mehrere Geschäftszwecke, d.h. mehrere konkrete eigenständige Tätigkeitsbereiche verfolgt.