BVerwG - Urteil vom 28.03.2018
8 C 9.17
Normen:
GewO § 34 Abs. 2; GewO § 34 Abs. 3; GewO § 469 Abs. 3; PfandlV § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; PfandlV § 10; PfandlV § 11 Abs. 1; GG Art. 12;
Fundstellen:
BVerwGE 161, 334
DVBl 2019, 842
NVwZ-RR 2018, 965
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 04.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2736/12
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 17.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 1661/14

Eingriff in die Berufsfreiheit durch die Pflicht des Pfandleihers zur Abführung von Pfandüberschüssen an den Staat; Vereinbarkeit des mit der Abführung verbundenen Verfalls der Pfandüberschüsse an den Fiskus mit dem Grundrecht des Verpfänders auf Eigentum

BVerwG, Urteil vom 28.03.2018 - Aktenzeichen 8 C 9.17

DRsp Nr. 2018/9491

Eingriff in die Berufsfreiheit durch die Pflicht des Pfandleihers zur Abführung von Pfandüberschüssen an den Staat; Vereinbarkeit des mit der Abführung verbundenen Verfalls der Pfandüberschüsse an den Fiskus mit dem Grundrecht des Verpfänders auf Eigentum

1. Die Pflicht des Pfandleihers zur Abführung von Pfandüberschüssen an den Staat greift in verhältnismäßiger Weise in die Berufsfreiheit ein.2. Der mit der Abführung verbundene Verfall der Pfandüberschüsse an den Fiskus ist mit dem Grundrecht des Verpfänders auf Eigentum vereinbar.

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Normenkette:

GewO § 34 Abs. 2; GewO § 34 Abs. 3; GewO § 469 Abs. 3; PfandlV § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; PfandlV § 10; PfandlV § 11 Abs. 1; GG Art. 12;

Gründe

I

Die Klägerin betreibt einen gewerblichen Pfandleihbetrieb. Sie wendet sich gegen Regelungen in der Gewerbeordnung (GewO) und der Pfandleiherverordnung (PfandlV), die sie zur Abführung von Überschüssen aus der Verwertung von Pfandgegenständen an die Beklagte verpflichten.