BVerfG - Beschluß vom 03.07.2003
2 BvR 368/02
Normen:
EStG § 33a Abs. 2 S. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; BVerfGG § 90 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
BFH, vom 12.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen III B 103/01
FG Hessen, vom 21.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3758/97

Einhaltung der Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluß vom 03.07.2003 - Aktenzeichen 2 BvR 368/02

DRsp Nr. 2003/12543

Einhaltung der Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde

Verwirft ein Obergericht die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig, so ist ein hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde in der Regel unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht von einem gegen die Entscheidung zulässigen Rechtsmittel ordnungsgemäß Gebrauch gemacht hat.

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 2 S. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; BVerfGG § 90 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob im Streitjahr 1995 die unterschiedliche Berücksichtigung von Waisenrentenzahlungen und Waisengeld in Form von Versorgungsbezügen als Einkünfte und Bezüge im Rahmen des § 33a Abs. 2 Satz 3 EStG verfassungswidrig war.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG); sie ist unzulässig und hat daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 [26]).