Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob im Streitjahr 1995 die unterschiedliche Berücksichtigung von Waisenrentenzahlungen und Waisengeld in Form von Versorgungsbezügen als Einkünfte und Bezüge im Rahmen des § 33a Abs. 2 Satz 3 EStG verfassungswidrig war.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in §
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