BFH - Beschluß vom 12.12.2001
III B 103/01

FGO-Novelle; neues Zulassungsrecht

BFH, Beschluß vom 12.12.2001 - Aktenzeichen III B 103/01

DRsp Nr. 2002/4028

FGO-Novelle; neues Zulassungsrecht

1. Auch nach neuem Recht (§ 116 Abs. 3 Satz 1 und 3 FGO) sind die Gründe für eine Zulassung der Revision darzulegen. Nach der Rspr. zu § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F., die zumindest für § 115 Abs. 2 Nr. 1 und § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO weiterhin gilt, ist zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage konkret auf die umstrittene Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung einzugehen. Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rspr. des BFH und den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen.2. Eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts ist insbesondere in Fällen erforderlich, in denen über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist, z. B. wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Grundsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen.3. Erforderlich ist eine Entscheidung des BFH nur dann, wenn die Rechtsfortbildung über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegt und wenn die Frage nach dem "ob" und ggf. "wie" der Rechtsfortbildung klärungsbedürftig ist.

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss gemäß § 132 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu verwerfen.