BFH - Beschluss vom 15.12.2010
XI B 46/10
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 09.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1242/08

Einhaltung des Grundrechts auf rechtliches Gehör

BFH, Beschluss vom 15.12.2010 - Aktenzeichen XI B 46/10

DRsp Nr. 2011/1590

Einhaltung des Grundrechts auf rechtliches Gehör

1. NV: Das rechtliche Gehör ist erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat. 2. NV: Der Vortrag, das FG habe zu Unrecht die Klage mangels Feststellungsinteresses abgewiesen, gilt sinngemäß als Rüge eines Verfahrensfehlers i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Hat das FG ausgeführt, dass die Klage auch unbegründet wäre, ist die Rüge nur schlüssig erhoben, wenn sich aus dem Vorbringen ergibt, inwiefern das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht, es also ohne den Verfahrensfehler möglicherweise anders ausgefallen wäre.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg.

Die von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmängel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

1.

Das Finanzgericht (FG) hat bei der Urteilsfindung nicht gegen das Grundrecht der Klägerin auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes i.V.m. § 96 Abs. 2 FGO verstoßen.

a)