FG Köln - Urteil vom 12.12.2003
14 K 4904/01
Normen:
EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 23 Abs. 1 Satz 4 ; AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 2 ; AO (1977) § 179 Abs. 1 ;

Einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften

FG Köln, Urteil vom 12.12.2003 - Aktenzeichen 14 K 4904/01

DRsp Nr. 2004/3023

Einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften

1) Besteuerungsgrundlagen einer steuerbegründenden Norm, die teilweise auf der Ebene einer vermögensverwaltenden Gesellschaft und teilweise auf Ebene des Gesellschafters oder einer weiteren vermögensverwaltenden Gesellschaft verwirklicht werden, sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung bei der Besteuerung des Gesellschafters im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung zu erfassen. 2) Einkünfte einer Gesellschaft aus privaten Veräußerungsgeschäften sind einheitlich und gesondert festzustellen, wenn die Gesellschaft das Wirtschaftsgut von einem Dritten erworben und veräußert hat. 3) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, die Gesellschafter aus der Veräußerung von Grundstücken erzielen, die sie im Rahmen einer Teilungsversteigerung zur gesamten Hand erworben haben und die bereits zuvor im Miteigentum eines Gesellschafters standen, können nicht durch einheitliche und gesonderte Feststellung, sondern allenfalls im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Gesellschafters erfasst werden. 4) Aus § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG folgt nicht, dass § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO im Rahmen der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften keine Anwendung findet.

Normenkette:

EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 23 Abs. 1 Satz 4 ; AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 2 ; AO (1977) § 179 Abs. 1 ;