I.
Der Beigeladene und Revisionskläger (Beigeladener) und seine frühere Ehegattin, die Klägerin und Beteiligte (Klägerin), waren im Zeitraum von 1987 bis 1996 verheiratet. Seit dem 1. März 1995 lebten sie dauerhaft getrennt. Während des Bestehens der Ehe erwarben der Beigeladene und die Klägerin --jeweils zur ideellen Hälfte-- im Jahr 1989 eine Eigentumswohnung in K sowie im Jahr 1994 ein Reihenhausgrundstück in R; beide Objekte wurden in der Folgezeit vermietet. Die Darlehensfinanzierung des Objekts in R wurde allein durch den Beigeladenen übernommen, nachdem die Klägerin sich mit Blick auf die Trennung von dem Beigeladenen geweigert hatte, den ursprünglich ausgefertigten und auf beide Eheleute lautenden Darlehensvertrag zu unterzeichnen. Durch notariell beurkundete Ehescheidungsfolgenvereinbarung vom 25. November 1996 vereinbarten die Beteiligten den Übergang der Eigentumsanteile der Klägerin an den genannten Objekten auf den Beigeladenen.
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