BFH - Urteil vom 27.10.1999
II R 3/97
Normen:
GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 883
ZfIR 2000, 826

Einheitlicher Erwerbsgegenstand

BFH, Urteil vom 27.10.1999 - Aktenzeichen II R 3/97

DRsp Nr. 2000/3660

Einheitlicher Erwerbsgegenstand

1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 unterliegt der Erwerb eines Anspruchs auf Übereignung eines inländischen Grundstücks der GrESt. Bei einem Grundstückskauf gilt nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 als Gegenleistung u. a. der Kaufpreis. 2. Ob als Gegenstand eines Erwerbsvorgangs das zukünftig bebaute Grundstück anzusehen ist, kann sich aus dem tatbestandserfüllenden Rechtsgeschäft oder aus mit diesem Rechtsgeschäft in rechtlichem oder objektiv engen sachlichem Zusammenhang stehenden Vereinbarungen oder Umständen ergeben. Das ist nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln. 3. Ein objektiv enger sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag über die Errichtung des Gebäudes liegt u. a. dann vor, wenn der Erwerber mit dem Abschluss des Grundstückskaufvertrages in seiner Entscheidung über das "Ob" und "Wie" einer Bebauung nicht mehr frei war, damit feststand, dass er das Grundstück in einem bestimmten, nämlich bebauten Zustand erhalten werde. 4. Treten auf der Veräußererseite unterschiedliche Vertragspartner auf, besteht ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Verträgen nur, wenn diese Vertragspartner durch abgestimmtes Verhalten für den Erwerber objektiv erkennbar auf den Abschluss der Verträge hinwirken.