Die Kläger erwarben mit notariell beurkundetem Vertrag vom 27.09.1993 von der Firma A (Inhaber Herr A) und der A-GmbH je zur Hälfte zwei Grundstücksparzellen und Miteigentumsanteile an zwei weiteren Grundstücksparzellen, die später das mit einer Doppelhaushälfte bebaute Grundstück X-Straße in X-Stadt bilden, zu einem Kaufpreis von 85.000 DM.
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