FG Düsseldorf - Urteil vom 29.11.1999
3 K 3520/96 GE
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 ; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

einheitlicher Vertragsgegenstand; bebautes Grundstück; GrESt; Grunderwerbsteuer - Grundstück i. S. d. Grunderwerbsteuerrechts

FG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.1999 - Aktenzeichen 3 K 3520/96 GE

DRsp Nr. 2001/1617

einheitlicher Vertragsgegenstand; bebautes Grundstück; GrESt; Grunderwerbsteuer - Grundstück i. S. d. Grunderwerbsteuerrechts

Gegenstand des Erwerbsvorgangs und damit Bemessungsgrundlage der GrESt ist das bebaute Grundstück, wenn die auf der Anbieterseite beteiligten Personen abredegemäß auf Abschluss der der Bebauung dienenden Verträge hinwirken und die Absicht der dies hinnehmenden Erwerber zur eigenständigen Bebauung des Grundstücks nicht festgestellt werden kann.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 ; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger erwarben mit notariell beurkundetem Vertrag vom 27.09.1993 von der Firma A (Inhaber Herr A) und der A-GmbH je zur Hälfte zwei Grundstücksparzellen und Miteigentumsanteile an zwei weiteren Grundstücksparzellen, die später das mit einer Doppelhaushälfte bebaute Grundstück X-Straße in X-Stadt bilden, zu einem Kaufpreis von 85.000 DM.