Besteht ein objektiver enger sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Gebäudeerrichtungsvertrag, so daß der Erwerber mit dem Abschluß des Grundstückskaufvertrags in seiner Entscheidung über das "Ob" und "Wie" einer Bebauung gegenüber der Veräußererseite nicht mehr frei war, so ist ein einheitliches Vertragswerk anzunehmen mit der Folge, daß sich die Grunderwerbsteuer nach der Gegenleistung aus dem Gesamtvertragswerk bemißt.
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