FG Düsseldorf - Urteil vom 11.12.2001
8 K 4759/01 BB
Normen:
BewG § 95 Abs. 1 ; BewG § 106 Abs. 1 ; BewG § 106 Abs. 3 ; BewG § 109 ;

Einheitsbewertung des Betriebsvermögens; Bewertungsstichtag; Abweichendes Wirtschaftsjahr; Wahlrecht; Maßgeblichkeit; Steuerbilanzwert - Bewertungsstichtag für die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens bei abweichendem Wirtschaftsjahr

FG Düsseldorf, Urteil vom 11.12.2001 - Aktenzeichen 8 K 4759/01 BB

DRsp Nr. 2002/15470

Einheitsbewertung des Betriebsvermögens; Bewertungsstichtag; Abweichendes Wirtschaftsjahr; Wahlrecht; Maßgeblichkeit; Steuerbilanzwert - Bewertungsstichtag für die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens bei abweichendem Wirtschaftsjahr

Ein Steuerpflichtiger, der einen Betrieb mit abweichendem Wirtschaftsjahr führt, ist auch unter Geltung der Maßgeblichkeit der Steuerbilanzwerte für die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens nicht gezwungen, als Bewertungsstichtag den Schluss des abweichenden Wirtschaftsjahres anzusetzen.

Normenkette:

BewG § 95 Abs. 1 ; BewG § 106 Abs. 1 ; BewG § 106 Abs. 3 ; BewG § 109 ;

Tatbestand:

Streitig ist, welcher Bewertungsstichtag für die Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens maßgebend sind.

Die Klägerin wurde am... 1992 in das Handelsregister eingetragen. Sie hat lt. Satzung ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vom 16.12. eines Jahres bis 15.12. des Folgejahres. Der Klägerin gehören...Stück Aktien der A AG. Die Dividende fließt ihr regelmäßig in der ersten Hälfte des Monats Dezember zu; die Ausschüttungen an die Gesellschafter nimmt die Klägerin dann jeweils bis zum Jahresende vor.