FG Berlin - Urteil vom 24.05.2000
2 K 2165/98
Normen:
BewG § 132 Abs. 1 ; BewG § 22 Abs. 4 ; BewG § 2 Abs. 1 ; BewG § 75 Abs. 1 Nr. 2 ; GrStG § 43 ;

Einheitsbewertung des Grundvermögens in den Neuen

FG Berlin, Urteil vom 24.05.2000 - Aktenzeichen 2 K 2165/98

DRsp Nr. 2001/1414

Einheitsbewertung des Grundvermögens in den Neuen

Bei einem 1982 bezugsfertig gewordenen Mietwohngrundstück in den neuen Bundesländern, das nach § 43 GrStG bis 31. Dezember 1992 von der Grundsteuer befreit war, führt die Vermietung eines von 66 Wohneinheiten seit 1990 zu beruflichen Zwecken zu einer Nachfeststellung auf den 1. Januar 1991 und zur Bewertung als Geschäftsgrundstück. Nach Wegfall der Grundsteuervergünstigung ist auf dem 1. Januar 1993 eine Wert- und Artfortschreibung durchzuführen und das Grundstück als Mietwohngrundstück zu bewerten.

Normenkette:

BewG § 132 Abs. 1 ; BewG § 22 Abs. 4 ; BewG § 2 Abs. 1 ; BewG § 75 Abs. 1 Nr. 2 ; GrStG § 43 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks ... mit aufstehendem Gebäude. Das 1982 fertiggestellte Gebäude enthält 66 Wohneinheiten (4.544,16 qm Nutzfläche), von denen eine seit 1990 (101,67 qm) und eine weitere 1991 (70 qm) zu freiberuflichen Zwecken (Arztpraxen) vermietet sind. Die Steuerbefreiung nach § 43 Grundsteuergesetz - GrStG - endete mit Ablauf des 31. Dezember 1992.