FG Berlin - Urteil vom 24.05.2000
2 K 2324/98
Normen:
BewG § 132 Abs. 1 ; BewG § 22 Abs. 4 ; BewG § 2 Abs. 1 ; BewG § 75 Abs. 1 Nr. 2 ; GrStG § 43 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1110

Einheitsbewertung des Grundvermögens in den neuen

FG Berlin, Urteil vom 24.05.2000 - Aktenzeichen 2 K 2324/98

DRsp Nr. 2001/1415

Einheitsbewertung des Grundvermögens in den neuen

Bei einem in den neuen Bundesländern belegenen Mietwohngrundstück, das gem. § 43 GrStG bis 31. 12. 1992 von der Grundsteuer befreit war, führt die Vermietung einer Wohneinheit zu gewerblichen Zwecken zu einer Nachfeststellung auf den 1. Januar 1991 und zur Bewertung als Geschäftsgrundstück. Nach Wegfall der Grundsteuervergünstigung ist auf den 1. Januar 1993 eine Wert- und Artfortschreibung vorzunehmen und das Grundstück als Mietwohngrundstück zu bewerten. Zum Verhältnis der §§ 132 BewG und §§ 42 ff. GrStG zu §§ 2, 19, 12 und 23 BewG.

Normenkette:

BewG § 132 Abs. 1 ; BewG § 22 Abs. 4 ; BewG § 2 Abs. 1 ; BewG § 75 Abs. 1 Nr. 2 ; GrStG § 43 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks W-Str. mit aufstehendem Gebäude. Das 1982 bezugsfertig gewordene Gebäude enthält 106 Wohneinheiten (Nutzfläche 7.336 qm), von denen seit dem 1. November 1990 eine, seit dem 1. Januar 1992 eine zweite und seit dem 1. April 1993 eine dritte Wohneinheit zu gewerblichen Zwecken (Vermietungsbüro 73 qm, Elektrounternehmen 32 qm, Malerbetrieb 32 qm) vermietet sind. Die Steuerbefreiung nach § 43 Grundsteuergesetz - GrStG - endete mit Ablauf des 31. Dezember 1992.

Für 1993 gab die Klägerin eine Grundsteueranmeldung hinsichtlich aller Wohneinheiten (7.336,29 qm x 3,33 DM = 24.429,80 DM) ab, die der Beklagte anerkannte.