FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.10.2012
3 K 3183/07
Normen:
BewG 1991 § 76 Abs. 1 Nr. 2; BewG 1991 § 76 Abs. 3 Nr. 2; BewG 1991 § 75 Abs. 1 Nr. 2; BewG 1991 § 75 Abs. 3; BewG 1991 § 79 Abs. 2; BewRGr Abschn. 16 Abs. 6 S. 2; BewRGr Abschn. 16 Abs. 6 S. 3; BewRGr Abschn. 16 Abs. 6 S. 4; BewRGr Abschn. 16 Abs. 6 S. 5;
Fundstellen:
DStR 2013, 8
DStRE 2013, 868

Einheitsbewertung eines von einer Versicherung genutzten, aber nicht besonders versicherungstechnisch ausgestatteten Bürogebäudes im Ertragswertverfahren

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.10.2012 - Aktenzeichen 3 K 3183/07

DRsp Nr. 2013/5012

Einheitsbewertung eines von einer Versicherung genutzten, aber nicht besonders versicherungstechnisch ausgestatteten Bürogebäudes im Ertragswertverfahren

1. Ein von einer Versicherung genutztes, aber nicht besonders versicherungsspezifisch gestaltetes Bürogebäude, das auch kein größeres Verwaltungsgebäude i. S. d. Abschnitt 16 Abs. 6 S. 3 BewRGr darstellt, ist grundsätzlich im Ertragswertverfahren zu bewerten, wenn es zum Hauptfeststellungszeitpunkt bereits eine hinreichende Anzahl vergleichbar großer und vermieteter Bürogebäude gab (Anschluss an das in der Streitsache ergangene BFH-Urteil II R 36/05 v. 16.5.2007). 2. Für die Frage, ob ein Geschäftsgrundstück zu einer Gruppe gehört, die nach § 76 Abs. 3 Nr. 2 BewG im Sachwertverfahren zu bewerten ist, gibt die Aufstellung in Abschn. 16 Abs. 6 und 7 BewRGr über die im Sachwertverfahren zu bewertenden Gruppen von Geschäftsgrundstücken einen Erfahrungssachverhalt wieder, den die Gerichte ihren Entscheidungen grundsätzlich ohne weitere Sachverhaltserforschung zugrunde legen können und dem die Bedeutung eines Beweises des ersten Anscheins zukommt. Ein normales Bürogebäude ohne versicherungsspezifische Gestaltung ist daher nicht nach Anschn. 16 Abs. 6 S. 3 BewRGr wie ein Versicherungsgebäude nach dem Sachwertverfahren zu bewerten.