FG Nürnberg - Urteil vom 03.12.2009
IV 322/05
Normen:
BewG § 19 Abs. 1 Nr. 2; BewG § 19 Abs. 2 S. 1; BewG § 19 Abs. 4; BewG § 114 Abs. 2;

Einheitswert des Betriebsvermögens für atypisch stille Gesellschaft

FG Nürnberg, Urteil vom 03.12.2009 - Aktenzeichen IV 322/05

DRsp Nr. 2010/3097

Einheitswert des Betriebsvermögens für atypisch stille Gesellschaft

Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 BewG (i.d.F. des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25.07.1988) waren Einheitswerte für inländische Gewerbebetriebe festzustellen, wenn und soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung waren. Erstreckte sich der Gewerbebetrieb auch auf das Ausland und gehörte auch der ausländische Teil zum Gesamtvermögen, war nach der zum Stichtag geltenden Fassung des § 19 Abs. 2 Satz 1 BewG ein zweiter Einheitswert festzustellen, der auch diesen Teil umfasste. Aus der Zusammenschau beider Bestimmungen ergibt sich, dass ein Einheitswert des Betriebsvermögens auch für den inländischen Teil eines gewerblichen Betriebs festzustellen war, wenn dessen ausländischer Teil nach § 114 Abs. 2 BewG nicht zum Gesamtvermögen gehörte.

Normenkette:

BewG § 19 Abs. 1 Nr. 2; BewG § 19 Abs. 2 S. 1; BewG § 19 Abs. 4; BewG § 114 Abs. 2;

Tatbestand: