I.
Durch Bescheid vom 28. Oktober 1991 stellte der Beklagte, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) den Einheitswert des Betriebsvermögens der Klägerin, Revisionsbeklagten und Revisionsklägerin (Klägerin) auf den 1. Januar 1984 auf ... DM und den Einheitswert für Zwecke der Gewerbesteuer auf ... DM fest. Durch Bescheid vom selben Tag setzte das FA Vermögensteuer gegen die Klägerin auf den 1. Januar 1984 fest. Diesen Bescheiden waren unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Bescheide vorausgegangen, gegen die die Klägerin Einspruch eingelegt hatte. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde nunmehr aufgehoben.
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