BFH - Urteil vom 15.10.1997
II R 56/94
Normen:
AO (1977) § 37 Abs. 2, § 38 ; BewG § 95 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1997, 2574
BB 1998, 253
BFH/NV 1998, 247
BFHE 184, 111
BStBl II 1997, 796
DB 1997, 2518
DStZ 1998, 261
Vorinstanzen:
FG München,

Einheitswert des Betriebsvermögens: Steuererstattungsanspruch

BFH, Urteil vom 15.10.1997 - Aktenzeichen II R 56/94

DRsp Nr. 1998/1209

Einheitswert des Betriebsvermögens: Steuererstattungsanspruch

»Steuererstattungsansprüche sind beim Betriebsvermögen solange nicht als Kapitalforderungen zu berücksichtigen, als ihrer Geltendmachung Bestand habende Steuerbescheide entgegenstehen. Dabei kann offenbleiben, ob hinsichtlich des Entstehens von Steuererstattungsansprüchen der materiellen oder der formellen Rechtsgrundtheorie zu folgen ist.«

Normenkette:

AO (1977) § 37 Abs. 2, § 38 ; BewG § 95 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Durch Bescheid vom 28. Oktober 1991 stellte der Beklagte, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) den Einheitswert des Betriebsvermögens der Klägerin, Revisionsbeklagten und Revisionsklägerin (Klägerin) auf den 1. Januar 1984 auf ... DM und den Einheitswert für Zwecke der Gewerbesteuer auf ... DM fest. Durch Bescheid vom selben Tag setzte das FA Vermögensteuer gegen die Klägerin auf den 1. Januar 1984 fest. Diesen Bescheiden waren unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Bescheide vorausgegangen, gegen die die Klägerin Einspruch eingelegt hatte. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde nunmehr aufgehoben.