I.
Die Kläger führten den anhängigen Rechtsstreit wegen der Weigerung des Beklagten, ihnen für den (Um-) Bau und die Erweiterung ihres Wohnhauses die degressive AfA gemäß § 7 Abs. 5 EStG zuzubilligen.
Nach einer erneuten Überprüfung anhand von Unterlagen, die die Kläger vorgelegt hatten, erließ der Beklagte am 3. November 2005 dem Klageantrag entsprechende Änderungsbescheide. Er hat mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2005 (Bl. 64) den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Er machte geltend, die Kläger hätten es in der Hand gehabt, durch eine gutachterliche Stellungnahme ihres Architekten ihr Begehren ohne Einschaltung des Finanzgerichts durchzusetzen. Der Erledigungserklärung schlossen sich die Kläger mit Schriftsatz vom 17. November 2005 unter Verwahrung gegen die Kostenlast an.
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