FG Saarland - Beschluss vom 18.11.2005
1 K 160/01
Normen:
FGO § 137 ;

Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens zur Klärung einer Fallfrage

FG Saarland, Beschluss vom 18.11.2005 - Aktenzeichen 1 K 160/01

DRsp Nr. 2006/1274

Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens zur Klärung einer Fallfrage

Ein Kläger ist nicht zur Vermeidung kostenrechtlicher Nachteile gehalten, zur Klärung einer Fallfrage (hier: Umbau eines Hauses als "Neubau") ein privates Gutachten einzuholen. Vielmehr ist es Sache des Finanzamts, die dem Steuerpflichtigen vorliegenden Unterlagen (wie etwa Baupläne, Bauanträge) zu sichten und vor dem Hintergrund der anstehenden Fallfrage auszuwerten.

Normenkette:

FGO § 137 ;

Tatbestand:

I.

Die Kläger führten den anhängigen Rechtsstreit wegen der Weigerung des Beklagten, ihnen für den (Um-) Bau und die Erweiterung ihres Wohnhauses die degressive AfA gemäß § 7 Abs. 5 EStG zuzubilligen.

Nach einer erneuten Überprüfung anhand von Unterlagen, die die Kläger vorgelegt hatten, erließ der Beklagte am 3. November 2005 dem Klageantrag entsprechende Änderungsbescheide. Er hat mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2005 (Bl. 64) den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Er machte geltend, die Kläger hätten es in der Hand gehabt, durch eine gutachterliche Stellungnahme ihres Architekten ihr Begehren ohne Einschaltung des Finanzgerichts durchzusetzen. Der Erledigungserklärung schlossen sich die Kläger mit Schriftsatz vom 17. November 2005 unter Verwahrung gegen die Kostenlast an.