FG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.11.2010
3 K 273/07
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 3 Nr. 62; LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 3; DBA CHE Art. 15a; BVG Art. 37 Abs. 1; FZA Art. 2 Abs. 1; FZA Art. 5 Abs. 1;

Einkommensbesteuerung der Arbeitgeberanteile an einer Schweizer Pensionskasse und an eine Stiftung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2010 - Aktenzeichen 3 K 273/07

DRsp Nr. 2011/2668

Einkommensbesteuerung der Arbeitgeberanteile an einer Schweizer Pensionskasse und an eine Stiftung

1. Beiträge eines in der Schweiz ansässigen Arbeitgebers an eine Schweizer Pensionskasse zur Absicherung eines in Deutschland wohnhaften Arbeitnehmers für den Fall der Invalidität, des Alters oder des Todes gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. 2. Beiträgen des Schweizer Arbeitgebers an eine Stiftung fehlt die Arbeitslohnqualität, wenn die Stiftung als patronaler Wohlfahrtsfonds lediglich reine Ermessensleistungen ausrichtet, auf die kein Anspruch des Arbeitnehmers/Destinatärs besteht. 3. Spar- und Risikobeiträge eines Schweizer Arbeitgebers sind nur insoweit steuerfreier Arbeitslohn gem. § 3 Nr. 62 S. 1 EStG, als sie für den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge notwendig sind.