FG Münster - Urteil vom 09.01.2024
2 K 161/21 E
Normen:
EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4; EStG § 1 Abs. 4; EStG § 19;

Einkommensrechtliche Besteuerung der erzielten Einnahmen aus einer Tätigkeit als Ingenieur bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

FG Münster, Urteil vom 09.01.2024 - Aktenzeichen 2 K 161/21 E

DRsp Nr. 2024/1644

Einkommensrechtliche Besteuerung der erzielten Einnahmen aus einer Tätigkeit als Ingenieur bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 80% und der Beklagte zu 20%.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4; EStG § 1 Abs. 4; EStG § 19;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Besteuerung der durch den Kläger erzielten Einnahmen aus einer Tätigkeit als Ingenieur in H (H) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in den Einkommensteuerbescheiden 2016 und 2017 (Streitjahre).

Von Januar bis März 2016 wohnte der Kläger im Inland und erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.H.v. xxx €.

Für den Zeitraum vom 25.04.2016 bis 25.04.2018, in dem der Kläger in H lebte, schloss der Kläger mit der B (B) einen Arbeitsvertrag für eine Tätigkeit als Spezialist für ...; im Jahr 2017 erhielt der Klägerin in H ein (Orts-)Gehalt i.H.v. xxx €.