FG Nürnberg - Urteil vom 25.07.2018
3 K 99/18
Fundstellen:
EFG 2018, 2040
FamRZ 2019, 751
ZEV 2019, 76

Einkommensteuer 2011 und 2012

FG Nürnberg, Urteil vom 25.07.2018 - Aktenzeichen 3 K 99/18

DRsp Nr. 2018/17975

Einkommensteuer 2011 und 2012

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

Streitig sind die Berücksichtigung von Rechtsanwaltskosten wegen Erbstreitigkeiten in Höhe von 8.979 € für das Jahr 2011 und in Höhe von 16.478 € für das Jahr 2012 als außergewöhnliche Belastung.

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute, die in den Streitjahren 2011 und 2012 Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Kläger Regierungsdirektor an der Berufsschule) sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielten. Zusätzlich hatte die Klägerin Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.

Da die Kläger zunächst keine Einkommensteuererklärungen für 2011 und 2012 abgegeben hatten, führte das Finanzamt mit Bescheiden vom 28.01.2015 Schätzungsveranlagungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch.

Die Kläger erhoben Einspruch.

Mit Einreichung der Einkommensteuererklärungen machten die Kläger Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung i.H.v. 31.218 € für das Jahr 2011 und i.H.v. von 16.478 € für 2012 als Aufwendungen für außergewöhnliche Belastung geltend.