BFH vom 26.05.1993
IV B 184/92

Einkommensteuer; Aktien als notwendiges Betriebsvermögen eines Landwirts (§ 4 EStG)

BFH, vom 26.05.1993 - Aktenzeichen IV B 184/92

DRsp Nr. 1997/8766

Einkommensteuer; Aktien als notwendiges Betriebsvermögen eines Landwirts (§ 4 EStG)

Aktien an einer Zuckerrübenfabrik gehören zum notwendigen Betriebsvermögen eines Landwirts, wenn mit ihnen Rückanlieferungsrechte verbunden sind. Das gilt auch dann, wenn der Landwirt die Landwirtschaft bereits seit langem betreibt und die Aktien erst später geschenkt erhielt.

Für die Praxis:

Die Qualifizierung eines Wirtschaftsguts als notwendiges Betriebsvermögen setzt nach ständiger BFH-Rechtsprechung nicht voraus, daß dieses Wirtschaftsgut für den Betrieb notwendig, wesentlich oder gar unentbehrlich ist.