FG Hamburg - Urteil vom 31.10.2013
3 K 90/13
Normen:
GewStG § 3 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1; BGB § 712;

Einkommensteuer/Gewerbesteuer: Betriebsaufspaltung: Keine personelle Verflechtung

FG Hamburg, Urteil vom 31.10.2013 - Aktenzeichen 3 K 90/13

DRsp Nr. 2014/1541

Einkommensteuer/Gewerbesteuer: Betriebsaufspaltung: Keine personelle Verflechtung

1. Ein Minderheitsgesellschafter, dem gem. § 710 BGB die Geschäftsführung übertragen wurde, beherrscht die Besitz-GbR nicht ohne weiteres, da ihm die Geschäftsführungsbefugnis gem. § 712 Abs. 1 BGB wieder entzogen werden kann. 2. Liegt einer unwiderruflich erteilten Stimmrechtsvollmacht keine Kausalvereinbarung (z. B. Auftrag gem. § 662 BGB) zugrunde, ist sie gleichwohl frei widerruflich.

Normenkette:

GewStG § 3 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1; BGB § 712;

Tatbestand:

A.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob in den Streitjahren 2006 bis 2009 die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung vorlagen mit der Folge, dass die Klägerin gewerbliche Einkünfte erzielte.

I.

1. 1. a. Die klagende GbR wurde mit notariell beurkundetem Vertrag vom … 1993 (Finanzgerichtsakten -FGA- Anlagenband Bl. 45 ff.) gegründet. Gesellschafter waren Frau A (im Folgenden: Geschäftsführerin) und ihre Mutter Frau B (im Folgenden: Mutter), die jeweils zu 40% am Gesellschaftsvermögen beteiligt waren, sowie Frau W (im Folgenden: Adoptivmutter) und Herr W (im Folgenden: Herr W) mit einer Beteiligung von jeweils 10%.

Die Beteiligungsverhältnisse bei Gründung der GbR:

Geschäftsführerin Mutter Herr W. Adoptivmutter
40 % 40 % 10 % 10 %