BFH - Beschluss vom 02.12.2009
VI B 124/08
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 638
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 29.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 889/06

Einkommensteuerliche Anerkennung von Kosten einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten; Geltendmachung von Mehraufwendungen für eine am Beschäftigungsort unterhaltene Wohnung

BFH, Beschluss vom 02.12.2009 - Aktenzeichen VI B 124/08

DRsp Nr. 2010/2605

Einkommensteuerliche Anerkennung von Kosten einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten; Geltendmachung von Mehraufwendungen für eine am Beschäftigungsort unterhaltene Wohnung

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2;

Gründe:

I. Streitig ist die einkommensteuerliche Anerkennung von Kosten einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wohnt seit seiner Geburt im Jahr 1966 in X. Seit dem 1. August 1991 geht er --unterbrochen durch kurze Zeiten der Erwerbslosigkeit-- in Z und Umgebung verschiedenen beruflichen Tätigkeiten nach. Seit 1. August 2001 ist er bei der Stadt Z im gehobenen nichttechnischen Dienst beschäftigt. In Z und Umgebung unterhält der Kläger seit dem 15. März 1992 wechselnde Wohnsitze.

Der Kläger machte in seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2000 bis 2005 Mehraufwendungen für die am Beschäftigungsort unterhaltene Wohnung sowie Fahrten zwischen Z und X im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten geltend.