FG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.12.2018
13 K 289/17
Normen:
EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 3;
Fundstellen:
BB 2019, 854
DStZ 2019, 325
EFG 2019, 710

Einkommensteuerliche Ansetzung von sonstigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2018 - Aktenzeichen 13 K 289/17

DRsp Nr. 2019/5418

Einkommensteuerliche Ansetzung von sonstigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften

Tenor

1.

Der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 20. Mai 2016 in Form der Einspruchsentscheidung vom 4. Januar 2017 wird dahingehend geändert, dass sonstige Einkünfte (Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften) mit 0 € (bisher 44.338 €) angesetzt werden.

2.

Die Berechnung der neu festzusetzenden Steuern wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 S. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO -). Der Beklagte teilte den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben (§ 100 Abs. 2 S. 3 FGO).

3.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

4.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 3;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger im Veranlagungszeitraum 2014 einen steuerbaren Gewinn aus einem Veräußerungsgeschäft bei Grundstücken im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetzt (EStG) erzielt hat.