Der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 20. Mai 2016 in Form der Einspruchsentscheidung vom 4. Januar 2017 wird dahingehend geändert, dass sonstige Einkünfte (Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften) mit 0 € (bisher 44.338 €) angesetzt werden.
2.Die Berechnung der neu festzusetzenden Steuern wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 S. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO -). Der Beklagte teilte den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben (§ 100 Abs. 2 S. 3 FGO).
3.Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
4.Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
5.Die Revision wird nicht zugelassen.
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