BFH - Urteil vom 19.10.2021
VIII R 7/20
Normen:
EStG § 32d Abs. 1;
Fundstellen:
AG 2022, 405
BFH/NV 2022, 177
DB 2022, 30
DStR 2021, 2962
DStRE 2022, 121
DStZ 2022, 65
IStR 2022, 67
ZIP 2022, 166
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 30.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3111/18

Einkommensteuerliche Behandlung der Zuteilung von Aktien im Rahmen eines sogenannten Spin-Off nach US-amerikanischem RechtZuteilung von Aktien als KapitalertragAusgliederung mit anschließender Sachausschüttung von Aktien

BFH, Urteil vom 19.10.2021 - Aktenzeichen VIII R 7/20

DRsp Nr. 2021/18994

Einkommensteuerliche Behandlung der Zuteilung von Aktien im Rahmen eines sogenannten Spin-Off nach US-amerikanischem Recht Zuteilung von Aktien als Kapitalertrag Ausgliederung mit anschließender Sachausschüttung von Aktien

1. Drittstaatenabspaltungen, die einer inländischen Abspaltung i.S. des § 123 Abs. 2 UmwG vergleichbar sind, fallen bis zum Inkrafttreten des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG bei unionsrechtskonformer Auslegung in den Anwendungsbereich des § 20 Abs. 4a Satz 1 EStG. 2. Ein ausländischer "Spin-Off", der aus nationaler Sicht eine Ausgliederung i.S. des § 123 Abs. 3 UmwG mit anschließender Sachausschüttung der Aktien am übernehmenden Rechtsträger darstellt, kann einer Abspaltung i.S. des § 123 Abs. 2 UmwG dann vergleichbar sein, wenn die Übertragung der Vermögenswerte in einem einheitlichen "zeitlichen und sachlichen Zusammenhang" mit der und gegen die Übertragung von Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft erfolgt (Anschluss an BFH-Urteile vom 01.07.2021 – VIII R 9/19, und VIII R 15/20).

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 30.11.2018 – 13 K 3111/18 aufgehoben und der Einkommensteuerbescheid 2012 vom 26.07.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.02.2014 dahin abgeändert, dass die Einkünfte, die nach § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes besteuert werden, um ... € ermäßigt werden.