FG Münster - Urteil vom 01.12.2015
1 K 1387/15 E
Normen:
AO § 357 Abs. 1 S. 2; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 34 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2016, 214
DB 2016, 12

Einkommensteuerliche Einordnung einer geleisteten Ausgleichszahlung für rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit als steuerpflichtige Einnahme

FG Münster, Urteil vom 01.12.2015 - Aktenzeichen 1 K 1387/15 E

DRsp Nr. 2016/1390

Einkommensteuerliche Einordnung einer geleisteten Ausgleichszahlung für rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit als steuerpflichtige Einnahme

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 357 Abs. 1 S. 2; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 34 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob eine im Jahr 2012 (Streitjahr) geleistete Ausgleichszahlung für rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit eine steuerpflichtige Einnahme darstellt.

Die Kläger sind Eheleute und werden im Streitjahr mit Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit (Ehemann und Ehefrau) und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Ehemann) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger steht als Feuerwehrbeamter im Dienst der Stadt A.

In den Jahren 2002 bis 2007 betrug die wöchentliche Dienst- bzw. Arbeitszeit des Klägers - entgegen geltenden Rechts - (teilweise) mehr als 48 Stunden. Die Stadt A gewährte dem Kläger dafür mit Bescheiden aus Februar und Oktober 2012 einen finanziellen Ausgleich in Höhe von insgesamt 14.537,16 EUR. Die Berechnung der Ausgleichszahlung erfolgte in Anlehnung an das Gesetz über die Mehrarbeit von Feuerwehrleuten.