BFH - Urteil vom 13.12.2016
X R 18/12
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 15, § 19, § 21 Abs. 3; LStDV § 1 Abs. 2 ; FGO § 68 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Satz 1, § 118 Abs. 2, § 127, § 155; ZPO § 251;
Fundstellen:
BFHE 256, 323
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 24.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1474/10

Einkommensteuerliche Einordnung von Einkünften aus der Vermietung eines häuslichen Arbeitszimmers an den Auftraggeber eines GewerbetreibendenAbgrenzung von steuerlich berücksichtigungsfähigem Arbeitszimmer und nicht berücksichtigungsfähige Arbeitsecke

BFH, Urteil vom 13.12.2016 - Aktenzeichen X R 18/12

DRsp Nr. 2017/4057

Einkommensteuerliche Einordnung von Einkünften aus der Vermietung eines häuslichen Arbeitszimmers an den Auftraggeber eines Gewerbetreibenden Abgrenzung von steuerlich berücksichtigungsfähigem Arbeitszimmer und nicht berücksichtigungsfähige Arbeitsecke

1. Einkünfte aus der Vermietung eines häuslichen Arbeitszim-mers an den Auftraggeber eines Gewerbetreibenden sind Einkünf-te aus Gewerbebetrieb, wenn die Vermietung ohne den Gewerbebe-trieb nicht denkbar wäre. 2. Ein steuerlich berücksichtigungsfähiges Arbeitszimmer un-terscheidet sich von einer nicht berücksichtigungsfähigen Ar-beitsecke durch eine feste bauliche Abgrenzung gegen die pri-vat genutzten Teile der Wohnung.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 24. Mai 2012 1 K 1474/10 hinsichtlich der Streitjahre 2009 bis 2011 aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben.

Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens (Streitjahre 2009 bis 2011) bzw. des Revisionsverfahrens (Streitjahre 2005 bis 2008) haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 15, § 19, § 21 Abs. 3; LStDV § 1 Abs. 2 ; FGO § 68 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Satz 1, § 118 Abs. 2, § 127, § 155; ZPO § 251;

Gründe

I.