FG Münster - Urteil vom 18.09.2000
4 K 6019/99 F
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 ; AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; AO (1977) § 173 Abs. 2 ; EStG § 21 ; EStG § 22 Nr. 3 ; EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 192

Einkommensteuerliche Qualifizierung einer an einen geschlossenen Immobilienfond gezahlten Provision für den Abschluss von Lebensversicherungen zur Tilgung eines Bauspardarlehens; Erhöhter Bestandsschutz von Steuerfestsetzungen aufgrund einer Betriebsprüfung

FG Münster, Urteil vom 18.09.2000 - Aktenzeichen 4 K 6019/99 F

DRsp Nr. 2001/7197

Einkommensteuerliche Qualifizierung einer an einen geschlossenen Immobilienfond gezahlten Provision für den Abschluss von Lebensversicherungen zur Tilgung eines Bauspardarlehens; Erhöhter Bestandsschutz von Steuerfestsetzungen aufgrund einer Betriebsprüfung

1) Provisionen, die einem geschlossenen Immobilienfonds ( GbR ) für den Abschluss von Lebensversicherungen gezahlt werden, sind als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen, wenn die Lebensversicherungen zur Tilgung von Darlehen bestimmt sind, die der Finanzierung einer Wohnanlage dienen. 2) Wird dem Feststellungsfinanzamt die Vereinnahmung derartiger Provisionen bekannt, nachdem es die Besteuerungsgrundlagen der GbR erklärungsgemäß einheitlich und gesondert festgestellt hat, kann der entsprechende Bescheid nach Eintritt der Bestandskraft nicht mehr gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden, wenn er aufgrund einer bei der GbR durchgeführten Außenprüfung ergangen ist, die ausweislich der Prüfungsanordnung ( auch ) die Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des betreffenden Jahres umfasst.

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 1 ; AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; AO (1977) § 173 Abs. 2 ; EStG § 21 ; EStG § 22 Nr. 3 ; EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 ;

Tatbestand: