FG Münster - Urteil vom 25.09.2015
11 K 1830/13 E
Normen:
EStG § 17; EStG § 22 Nr 3; EStG § 22 Nr. 3;

Einkommensteuerliche Qualifizierung einer von einem Finanzinvestor geleisteten Zahlung als steuerpflichtiges Entgelt für eine Leistung oder als nicht steuerbare Kaufpreiszahlung für einen Gesellschaftsanteil an einer GmbH

FG Münster, Urteil vom 25.09.2015 - Aktenzeichen 11 K 1830/13 E

DRsp Nr. 2016/33

Einkommensteuerliche Qualifizierung einer von einem Finanzinvestor geleisteten Zahlung als steuerpflichtiges Entgelt für eine Leistung oder als nicht steuerbare Kaufpreiszahlung für einen Gesellschaftsanteil an einer GmbH

Eine Zahlung, die ein GmbH-Gesellschafter aus der Veräußerung seiner Anteile an einen Mitgesellschafter aufgrund einer "Pool-Vereinbarung" erhält, ist Entgelt für eine sonstige Leistung im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG, wenn der Anspruch auf Ausgleichszahlung unabhängig von der Veräußerung war.

Normenkette:

EStG § 17; EStG § 22 Nr 3; EStG § 22 Nr. 3;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine vom Finanzinvestor X. an den Kläger geleistete Zahlung als steuerpflichtiges Entgelt für eine Leistung gem. § 22 Nr. 3 EStG oder als nach § 17 EStG nicht steuerbare Kaufpreiszahlung für einen Gesellschaftsanteil an der Y. GmbH zu qualifizieren ist.

Die Kläger sind verheiratet und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist seit vielen Jahren bei der Y. GmbH (nachfolgend: „Y. GmbH” oder „GmbH”) als Prokurist tätig und bezieht aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit.