FG Nürnberg - Urteil vom 10.12.2015
4 K 1449/14
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 22 Nr. 3;

Einkommensteuerliche Relevanz eines in Zusammenhang mit der Übergabe von Informationen an die Strafverfolgungsbehörden zum Nachweis einer Straftat gezahlten Fixbetrages

FG Nürnberg, Urteil vom 10.12.2015 - Aktenzeichen 4 K 1449/14

DRsp Nr. 2016/973

Einkommensteuerliche Relevanz eines in Zusammenhang mit der Übergabe von Informationen an die Strafverfolgungsbehörden zum Nachweis einer Straftat gezahlten Fixbetrages

Stellt ein Geschäftsführer fest, dass ein Mitarbeiter eines Auftraggebers überhöhte Vergütungen an das Unternehmen zahlt, bei dem er angestellt ist, und schließt er daraufhin einen Vertrag mit dem Auftraggeber-Unternehmen, nach dem er eine erhebliche Geldsumme erhält, wenn er die Zahlung der überhöhten Vergütungen bei den Strafverfolgungsbehörden anzeigt und dies ausreicht, damit gegen den Mitarbeiter ein strafrechtliches Hauptverfahren eröffnet oder ein Strafbefehl erlassen wird, dann ist eine daraufhin erfolgende Zahlung als sonstige Leistung gem. § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern. Das Handeln des Geschäftsführers ist nicht nur als Erfüllung seiner staatsbürgerlichen Pflichten anzusehen, und es ist unerheblich, dass er auf die Reaktion der Strafverfolgungsbehörden keinen Einfluss hatte.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 22 Nr. 3;

Tatbestand