BFH - Urteil vom 28.03.2018
I R 42/16
Normen:
EStG § 1 Abs. 4, § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b, § 50d Abs. 7; DBA-Kenia Art. 18 Abs. 1, Prot. Nr. 5 zu Art. 18;
Fundstellen:
BB 2018, 2005
BFH/NV 2018, 1118
BFHE 261, 393
DB 2018, 2155
DStRE 2018, 1173
DStZ 2018, 780
FR 2018, 968
HFR 2018, 814
IStR 2018, 732
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 12.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 11136/13

Einkommensteuerpflicht eines an einem Entwicklungshilfeprojekt in Kenia tätigen ArbeitnehmersBegriff der inländischen öffentlichen Kasse i.S. von § 49 Abs. 1 Nr. 4 lit. b EStG

BFH, Urteil vom 28.03.2018 - Aktenzeichen I R 42/16

DRsp Nr. 2018/11027

Einkommensteuerpflicht eines an einem Entwicklungshilfeprojekt in Kenia tätigen Arbeitnehmers Begriff der inländischen öffentlichen Kasse i.S. von § 49 Abs. 1 Nr. 4 lit. b EStG

Zum Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die der Kläger als Arbeitnehmer eines privaten Unternehmens bezieht, das mit der Durchführung eines aus Mitteln der Bundesrepublik und der EU finanzierten Entwicklungshilfeprojekts (in Kenia) beauftragt ist.

Die Einkünfte, die ein Arbeitnehmer eines privaten Unternehmens bezieht, das mit der Durchführung eines aus Mitteln der Bundesrepublik Deutschland und der EU finanzierten Entwicklungshilfeprojekts in Kenia beauftragt ist, unterliegen in Deutschland der beschränkten Steuerpflicht (§ 1 Abs. 4 EStG). Denn es handelt sich um Zahlungen aus einer inländischen öffentlichen Kasse i.S. von § 49 Abs. 1 Nr. 4 lit. b EStG.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Mai 2016 5 K 11136/13 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 1 Abs. 4, § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b, § 50d Abs. 7; DBA-Kenia Art. 18 Abs. 1, Prot. Nr. 5 zu Art. 18;

Gründe

I.