FG Hamburg - Urteil vom 27.11.2013
3 K 107/12
Normen:
EStG § 17 Abs. 2; GmbHG a. F. § 32a Abs. 3 Satz 1;

Einkommensteuerrecht: Nachträgliche Anschaffungskosten für im Zusammenhang mit dem Gesellschafterbeitritt gewährte Finanzierungshilfen

FG Hamburg, Urteil vom 27.11.2013 - Aktenzeichen 3 K 107/12

DRsp Nr. 2014/4614

Einkommensteuerrecht: Nachträgliche Anschaffungskosten für im Zusammenhang mit dem Gesellschafterbeitritt gewährte Finanzierungshilfen

1. Grundsätzlich ist ein Finanzierungsmittel nur dann durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn sein Geber im Augenblick der Gewährung Gesellschafter ist. Allerdings genügt es, dass die Gewährung des Finanzierungmittels im Hinblick auf den sodann erfolgenden Gesellschafterbeitritt erfolgt bzw. im Vorgriff auf eine erst später zu erwerbende Beteiligung. 2. Auch Leistungen eines bereits aus der Gesellschaft ausgeschiedenen Gesellschafters an die Gesellschaft können nachträgliche Anschaffungskoten sein, wenn er damit einen Freistellungsanspruch der Gesellschaft erfüllt, den diese im Hinblick auf eine früher von ihm gewährte eigenkapitalersetzende Bürgschaft hat. Es kann davon ausgegangen werden, dass er eine Leistung an die Gesellschaft zur Erfüllung ihres Freistellungsanspruchs erbringt und nicht zur Erfüllung der Bürgschaft.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 2; GmbHG a. F. § 32a Abs. 3 Satz 1;

Tatbestand: