BVerwG - Urteil vom 05.10.1990
8 C 54.88
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 3 ;
Fundstellen:
Buchholz 401.1 § 32 EStG Nr. 1
NJW 1991, 857
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 23.05.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1860/84
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 22.10.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 20 A 1510/85

Einkommensteuerrecht: Verfassungsmäßigkeit des Haushaltsfreibetrags

BVerwG, Urteil vom 05.10.1990 - Aktenzeichen 8 C 54.88

DRsp Nr. 2007/4411

Einkommensteuerrecht: Verfassungsmäßigkeit des Haushaltsfreibetrags

»1. § 32 Abs. 4 Satz 3, 2. Halbsatz EStG 1979/1985 war mit dem Gleichheitssatz vereinbar. 2. Zur Zugehörigkeit eines Kindes zum Haushalt seines Vaters im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 3, 2. Halbsatz EStG 1979/1985.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 3 ;

Gründe:

I.

Der Kläger möchte für die Jahre 1980 bis 1985 wegen Betreuung seines Sohnes Thomas einkommensteuerrechtlich einen Haushaltsfreibetrag in Anspruch nehmen. Er begehrt vom Beklagten eine Bescheinigung, mit der er nachweisen kann, daß sein Sohn zu seinem Haushalt gehört hat (§ 32 Abs. 4 Satz 3 EStG 1979/1985).

Der im Dezember 1960 geborene Sohn des Klägers studierte in der fraglichen Zeit in Berlin. Dort lebte er nach der Scheidung seiner Eltern zunächst im Haushalt der Mutter. Nach deren Wiederverheiratung bezog er in Berlin eine eigene Wohnung. Den Unterhalt brachte ausschließlich der Kläger auf.

Im Februar 1984 suchte der Kläger beim Beklagten um die Erteilung der streitigen Bescheinigung nach. Er führte zur Begründung aus, daß der Sohn seinem, des Vaters, Haushalt zugerechnet werden müsse. Die Anwesenheit in Berlin sei durch das Studium bedingt und daher vorübergehend. In den Semesterferien halte sich der Sohn regelmäßig in Münster auf. Dort stehe ihm in der Wohnung des Klägers ein eigenes Zimmer zur Verfügung.