BVerfG - Beschluß vom 23.11.1999
2 BvR 1455/98
Normen:
EStG § 9 § 10 Abs. 1 Nr. 8 § 12 § 33 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 2000, 148
FamRZ 2000, 416
HFR 2000, 219
NJW 2000, 723
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 11.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 210/96
BFH, vom 06.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen VI R 187/97

Einkommensteuerrechtliche Behandlung berufstätiger, zusammenveranlagter Eltern mit vier minderjährigen Kindern im Veranlagungszeitraum 1985

BVerfG, Beschluß vom 23.11.1999 - Aktenzeichen 2 BvR 1455/98

DRsp Nr. 2006/11957

Einkommensteuerrechtliche Behandlung berufstätiger, zusammenveranlagter Eltern mit vier minderjährigen Kindern im Veranlagungszeitraum 1985

Zwar konnte die Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG die verfassungswidrige Vernachlässigung des Kinderbetreuungsbedarfs nicht allgemein kompensieren, weil sie nicht allen Eltern mit Kindern unter 16 Jahren zugute kam. Der Ausschluß von dieser Regelung stellt für sich jedoch keinen schweren Nachteil i.S.d. § 93a Abs. 2b BVerfGG dar.

Normenkette:

EStG § 9 § 10 Abs. 1 Nr. 8 § 12 § 33 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die einkommensteuerrechtliche Behandlung zusammenveranlagter Eltern mit vier minderjährigen Kindern in dem Fall, in dem beide Eltern berufstätig waren, in dem Streitjahr 1995 verfassungswidrig war.

I.

1. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen ein Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 11. September 1997, mit dem ihre Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 1995 abgewiesen worden ist, sowie gegen den Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 6. Juli 1998, mit dem ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen worden ist.

Die Beschwerdeführer wurden im Streitjahr 1995 zusammenveranlagt. Sie waren beide berufstätig. Ihre vier Kinder waren zu Beginn des Streitjahres 8, 11, 14 und 16 Jahre alt.