FG Münster - Urteil vom 28.10.2021
8 K 939/19 E
Normen:
DBA-GB Art. 18 Abs. 1 S. 1; DBA-GB Art. 23 Abs. 1;

Einkommensteuerrechtliche und abkommensrechtliche Behandlung einer Abfindung eines Soldaten der britischen Streitkräfte

FG Münster, Urteil vom 28.10.2021 - Aktenzeichen 8 K 939/19 E

DRsp Nr. 2021/18063

Einkommensteuerrechtliche und abkommensrechtliche Behandlung einer Abfindung eines Soldaten der britischen Streitkräfte

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 13.12.2018 und der Einspruchsentscheidung vom 06.03.2019 verpflichtet, den Bescheid über Einkommensteuer 2014 vom 19.01.2016 zu ändern und die Steuer nach Maßgabe der Urteilsgründe neu festzusetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 20 % und der Beklagte zu 80 %.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

DBA-GB Art. 18 Abs. 1 S. 1; DBA-GB Art. 23 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die einkommensteuerrechtliche und abkommensrechtliche Behandlung einer Abfindung, die der Kläger als Soldat der britischen Streitkräfte erhalten hat.

Die Kläger sind (ausschließlich im Inland wohnhafte) Eheleute und wurden im Streitjahr 2014 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.