FG Hessen - Urteil vom 13.11.2003
5 K 2804/03
Normen:
EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1, 8 ;

Einkommensteuerveranlagung; Antragsveranlagung; Verlust; Andere Einkünfte; Ratgeber für Lohnsteuerzahler; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Antragungsveranlagung bei Vorliegen eines Verlustes aus anderen Einkünften

FG Hessen, Urteil vom 13.11.2003 - Aktenzeichen 5 K 2804/03

DRsp Nr. 2005/1799

Einkommensteuerveranlagung; Antragsveranlagung; Verlust; Andere Einkünfte; Ratgeber für Lohnsteuerzahler; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Antragungsveranlagung bei Vorliegen eines Verlustes aus anderen Einkünften

1. Unter dem Begriff der anderen Einkünfte in § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG fallen nur ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten bzw. ein Gewinn, sodass ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung nicht zu einer Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG führt. 2. Ein möglicher Irrtum über die Frist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ist schuldhaft, sofern in dem der Lohnsteuerkarte beigefügten "Ratgeber für Lohnsteuerzahler" ausdrücklich auf die Frist hingewiesen worden ist.

Normenkette:

EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1, 8 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte zu Recht den Antrag des Klägers auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung abgelehnt hat.

Am 11. Februar 2003 ging beim Beklagten die Einkommensteuererklärung des Klägers für das Jahr 2000 ein, mit der dieser Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 148.622,-- DM und einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 7.312,-- DM erklärte, wobei sich der Verlust aus gesonderten und einheitlichen Feststellungen ergab.