BayObLG - Beschluß vom 09.11.2000
4 St RR 126/00
Normen:
AO § 140, § 141, § 370 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 4 Abs. 1 und 3 ; StGB § 22 ;

Einkommensteuerverkürzung

BayObLG, Beschluß vom 09.11.2000 - Aktenzeichen 4 St RR 126/00

DRsp Nr. 2001/788

Einkommensteuerverkürzung

»1. Zur Vollendung der Einkommensteuerverkürzung bei Nichtabgabe einer Steuererklärung.2. Zur Feststellung der Einkommensteuerverkürzung durch Schätzung bei angeordneter Buchführung bzw. Wahlrecht für die Gewinnermittlung.«

Normenkette:

AO § 140, § 141, § 370 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 4 Abs. 1 und 3 ; StGB § 22 ;

Tatbestand:

Der Angeklagte reichte bei dem für ihn zuständigen Finanzamt für das Jahr 1990 keine Einkommensteuererklärung ein, obwohl er wußte, dass er als gewerblicher Unternehmer hierzu verpflichtet war. Er wollte sich dadurch der Zahlung der geschuldeten Einkommensteuer entziehen. Demgemäß erklärte er den im Jahr 1990 erzielten Gewinn von 82426 DM nicht. Dies führte zu einer Steuerverkürzung von 31681 DM, die der Angeklagte in dieser Höhe billigend in Kauf nahm.

Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten am 27.5.1998 wegen Steuerhinterziehung zur Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 90 DM.

Die vom Angeklagten gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung verwarf das Landgericht am 26.4.2000 als unbegründet.

Die auf die Verletzung des formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hatte Erfolg.

Gründe: